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Die nachfolgenden Beförderungsbestimmungen gelten für die Beförderung von Fluggästen:

1. Durchführung

Die Durchführung eines Fluges liegt im Ermessen des Piloten. Er entscheidet aufgrund äusserer Umstände (z.B. meteorologische Verhältnisse) als auch aufgrund seiner Erfahrung, ob der geplante Flug innerhalb der zulässigen Grenzen durchführbar ist.

Der Pilot behält sich das Recht vor, einen Fluggast nicht zu befördern, wenn dieser aufgrund seines Verhaltens (z.B. durch übermässigen Alkoholkonsum) Anlass gibt, an der sicheren Durchführung eines Fluges zu zweifeln.


2. Nichtdurchführung/ Vorzeitige Beendigung des Fluges

Erscheint ein Fluggast aus entschuldbaren Gründen nicht, kann - nach Rücksprache mit dem Piloten – der Flug zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Allfällige Kosten im Zusammenhang mit der Flugvorbereitung (z.B. Reservationskosten, Zollgebühren etc.) werden dem Fluggast in jedem Fall belastet.

Erscheint ein Fluggast aus eigenem Verschulden nicht, besteht die Möglichkeit - nach Rücksprache mit dem Piloten – den Flug zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Der Wert des Gutscheines bleibt grundsätzlich bestehen. Es wird aber eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Gutscheinwerts erhoben. Allfällige Kosten im Zusammenhang mit der Flugvorbereitung (z.B. Reservationskosten, Zollgebühren etc.) werden dem Fluggast in jedem Fall belastet.

Liegen Gründe vor, die den Piloten dazu veranlassen nicht zu starten, wird der Flug zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden; dies unter Anrechnung des gesamten bereits bezahlten Betrages. Wir lehnen es ab, für Kosten aufzukommen, die dem Fluggast als Folge daraus entstehen (z.B. verpasster Termin).

Kann ein Flug durch Verschulden des Piloten (z.B. unentschuldigte Abwesenheit) nicht stattfinden, kann er zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden; dies unter Anrechnung des gesamten bereits bezahlten Betrages. Der Fluggast hat aber auch die Möglichkeit, den Gutschein zurückzugeben und den bereits bezahlten Betrag zurückzuverlangen. Bearbeitungsgebühren werden in diesen Fall keine erhoben.

Der Pilot kann jeden Flug vorzeitig beenden, wenn er eine Beeinträchtigung der Sicherheit für Fluggäste oder Flugzeug befürchtet. Wird ein Flug aufgrund eines Pilotenentscheides vorzeitig beendet, wird für eine allfällige Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und der erbrachten Leistung ein neuer Gutschein ausgestellt oder dem Passagier auf dessen Wunsch hin, der Differenzbetrag ausbezahlt. Davon ausgenommen sind Umstände, die durch ungebührliches Verhalten eines Fluggastes verschuldet wurden und zur vorzeitigen Beendigung geführt haben. Ein neuer Gutschein wird in diesem Fall nicht ausgestellt.

Der Gutschein kann innerhalb seiner Gültigkeitsdauer durch den Inhaber ohne Angaben von Gründen zurückgegeben werden. Der Wert des Gutscheines wird nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 10% des Gutscheinwerts an den Gutscheininhaber überwiesen.


3. Rundflüge ins Ausland

Der Fluggast ist selber verantwortlich, die Einhaltung der Einreise-, Gesundheits- und Devisenvorschriften zu befolgen. Er muss insbesondere gültige Reisedokumente besitzen und diese auf sich tragen.

Der Fluggast verpflichtet sich, die jeweiligen Zollbestimmungen einzuhalten und ordnungsgemäss zu befolgen. „Cello-Air“ lehnt im Falle unerlaubt mitgeführter Waren im Gepäck des Fluggastes jegliche Verantwortung ab.

Kann ein Rückflug aufgrund eines Piloten- Entscheides, (z.B. wegen ungenügender meteorologischer Verhältnisse, Streik der Flugverkehrsleitdienste, technische Probleme) nicht stattfinden, lehnt es „Cello-Air“ ab, für Kosten aufzukommen, die dem Fluggast als Folge daraus entstehen (Hotel, Erwerbsausfall etc.)


4. Versicherung

Für jede Inlandbeförderung und internationale Beförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge ausgeführt wird, gelten die Haftungsregeln der Lufttransportverordnung vom 5. September 2005, bzw. soweit anwendbar das Montrealer Abkommen, Montrealer Prot. 2, sowie nationale Bestimmungen soweit anwendbar.

Gehaftet wird nur für den nachgewiesenen Schaden. Bis zum Betrag von 100'000 SZR ist eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen. Darüber hinaus reduziert sich die Haftung oder ist ausgeschlossen, wenn der Passagier den Schaden verschuldet oder mitverschuldet hat oder wenn ihn ein Dritter verursacht oder mitverursacht hat.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Lufttransportverordnung. Für ausgewiesene Ansprüche bis zum Betrag von 100’000 SZR besteht keine Einrede, dass der Luftfrachtführer den Unfall nicht verschuldet hat.

Für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck oder für Verspätungen ist die Haftung des Lufttransportführers in der Regel beschränkt.

Bei diesem Flug handelt es sich um einen privaten, nicht gewerbsmässigen Flug, mit allen gesetzlichen Konsequenzen bzgl. Einschränkung der Haftung. Bei einem Unfall werden Sofortzahlungen in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese anwendbar sind, in vorgeschriebener Höhe ausgerichtet.


5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

Der Gerichtsstand ist Zürich.


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